Samerberger Waldfüchse
Von der Natur fürs Leben lernen

Impressum

Samerberger Waldfüchse

Maria Horn (1. Vorsitzende)
Lindenweg 9
83122 Samerberg

info@samerberger-waldfuechse.de
+ 49 (0) 160 96840703

Steuernr.: 156/110/50086
Amtsgericht Traunstein: VR 202245

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Vorstand, bestehend aus gewählten Mitgliedern des Samerberger Waldfüchse e.V., trägt die Gesamtverantwortung für die rechtliche Basis und die Rahmenbedingungen des Kindergartens.


Streitschlichtung:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: ec.europa.eu/consumers/odr.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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Vereinssatzung „Samerberger Waldfüchse e.V.“         (Stand 14.09.2020)


§ 1 Name, Sitz, Eintragung
1 Der Verein führt den Namen „Samerberger Waldfüchse e.V.“
2 Der Verein hat seinen Sitz in 83122 Samerberg.
3 Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts einzutragen.

§ 2 Zweck
1  Zweck des Vereins ist die Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern im Kindergartenalter. Zusätzlich ist eine evtl. ergänzende Betreuung von Gastkindern im Alter von ein bis zehn Jahren möglich. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a  Schaffung und Betrieb eines Waldkindergartens für das Einzugsgebiet der Gemeinde Samerberg und Umgebung.
b  Der Verein dient der materiellen und der ideellen Förderung von Bildung und Erziehung in der freien Natur, wobei die ganzheitliche Erfahrung der Natur im Vordergrund steht.
2  Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke organisiert und betreibt der Verein einen Waldkindergarten.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4  Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
5  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1  die Mitgliederversammlung,
2  der Vorstand,
3  das Kollegium,
4  der Elternbeirat.

§ 5 Mitgliedschaft
1  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und jede rechtsfähige juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
2  Mitglied des Vereins sollen Erziehungsberechtigte, deren Kinder den durch den Verein getragenen Waldkindergarten besuchen, werden. Sie werden durch einfache schriftliche Erklärung Mitglied.
3  Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds durch Austritt des Mitglieds durch Ausschließung des Mitglieds durch Streichung des Mitglieds.
4  Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung, gegebenenfalls unterschrieben vom gesetzlichen Vertreter, gegenüber einem Mitglied der Vorstandschaft aus dem Verein austreten. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres erklärt werden.
5  Die angestellten MitarbeiterInnen des Waldkindergartens sind für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ebenfalls Mitglied im Verein.
6  Der Verein kann die ordentlichen Mitglieder zur Mitwirkung im Verein verpflichten. Den Umfang und die Höhe des Beitrags legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 6 Ausschluss von Mitgliedern
1 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder wenn es nicht mehr im Einklang mit den Bestrebungen des Vereins steht. Außerdem darf ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn es mit zwei oder mehr Mitgliedsbeiträgen im Verzug ist und trotz Mahnung nicht bezahlt hat.
Über den Ausschluss beschließt die Vorstandschaft, wobei eine ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Besteht der Vorstand aus weniger als vier Mitgliedern ist einstimmig zu entscheiden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören.
2   Der Ausschluss bedarf keiner Begründung.
3 Der Ausschluss ist dem Mitglied durch Einschreiben/Rückschein mitzuteilen.

§ 7 Streichung
Die Mitgliedschaft erlischt durch Streichung. Die Streichung kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied ohne Angabe von Gründen die für den Mitgliedsbeitrag übernommene Zahlungsverpflichtung trotz Abmahnung nicht erfüllt.

§ 8 Der Mitgliedsbeitrag
1 Die Mitglieder fördern die Ziele des Vereins finanziell durch den Jahresbeitrag.
2  Ermäßigung ist im Einzelfall möglich. Die Entscheidung hierüber fällt der Vorstand.
3  Über die Höhe des Mitgliedsbeitrag beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
4  Der Jahresbeitrag wird jeweils am 01. September fällig. Bei Nichteinlösung der Lastschrift mangels Kontodeckung oder wegen falscher Bankdaten ist der Verein berechtigt, dem Mitglied die entstandenen Kosten mit der Lastschrift weiter zu belasten.
5  Angestellte Mitarbeiter sind beitragsfrei.

§ 9 Die Vorstandschaft
1  Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens fünf gleichgestellten Mitgliedern des Vereins. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
2  Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung oder die Zahlung einer Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG für Vorstandsmitglieder beschließen.
3  Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten gemeinsam den Verein und sind gemeinsam unterschriftsberechtigt. Der Vorstand kann jederzeit Vertreter im Sinne von § 30 BGB berufen.
4  Dem Vorstand gehören an: der 1. Vorstand, der 2. Vorstand und der Kassenwart. Bei Bedarf kann der Vorstand auch weitere nicht stimmberechtigte Beisitzer hinzuziehen.
5  Jedes einzelne Vorstandsmitglied muss mit mindestens einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung gewählt werden.
6  Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur gültigen Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Abwesende Mitglieder können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Einwilligung schriftlich erklärt haben.
7  Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und bestimmte Aufgaben an Ausschüsse oder einzelne Vorstandsmitglieder delegieren. Einstellungen und Entlassungen von pädagogischen Mitarbeitern erfolgen auf Vorschlag bzw. in enger Abstimmung mit dem Kollegium. Alle über die übliche Geschäftsführung und Vertretung des Vereins hinausgehenden Belange sind vom Grundsatz her mit dem Kollegium abzustimmen und dem Elternbeirat mitzuteilen.
8  Der Vorstand delegiert die pädagogische Umsetzung nach dem BayKiBiG an die pädagogischen Mitarbeiter.
9  Die Vorstandschaft wird von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit durch den Verein entbunden beziehungsweise freigestellt.
10  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand in Eilfällen von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
11  Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand ein Vereinsmitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung des nicht besetzten Vorstandsamtes bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung beauftragen.
12  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Mitgliederversammlung
1  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
2  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Kalenderhalbjahr statt und ist jederzeit beschlussfähig.
3  Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
die Höhe des Kindergartenbeitrages, wenn dieser mehr als 15% erhöht wird,
die Zustimmung zur Aufnahme von Darlehen über 5.000,- Euro mit Außenwirkung gegenüber Dritten,
die Auflösung des Vereins.
4  Der Mitgliederversammlung obliegt:
die Einsichtnahme der Berichte des Kollegiums, des Vorstandes und der Prüfungsbericht des Kassenprüfers,
die Genehmigung des Jahresabschlusses,
die Entlastung des Vorstandes,
die Wahl des 1. und 2. Vorstandes,
die Wahl des Kassenwarts,
die Wahl des Kassenprüfers.
5  Die Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
6  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
7  Beschlüsse über die Änderung der Satzung, die Abberufung von Vorstandsmitgliedern und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
8  Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich von der Vorstandschaft verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden. Kommt der Vorstand dem Verlangen nicht nach können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen
1 Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch Veröffentlichung im Oberbayerischen Volksblatt (OVB) ohne Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung ist zur Einsicht auf der Internetseite des Vereins www.samerberger-waldfuechse.de hinterlegt. Die Einberufungsfrist beträgt in der Regel 3 Wochen, mindestens jedoch 10 Tage. Sie beginnt mit dem Absendedatum der elektronischen Einladungen an die letztbekannten eMail-Adressen der Mitglieder oder dem Tag der Veröffentlichung in der Zeitung.
2  Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen. Über die Ergänzung entscheidet der Vorstand.

§ 12 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Schriftführer.

§ 13 Protokollierung von Beschlüssen
1  Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem/der Schriftführer/in und einem anwesenden Mitglied der Vorstandschaft zu unterschreiben.
2  Das Protokoll steht den Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung.

§ 14 Kollegium
1  Die pädagogischen Mitarbeiter (Kollegium) sind für die Umsetzung der Erziehungs- und Bildungsarbeit im Waldkindergarten zuständig. Das Kollegium ist gegenüber dem Vorstand in pädagogischen Fragen nicht weisungsgebunden.
2   Das Kollegium gibt sich eine eigene Ordnung.
3   Die pädagogischen Mitarbeiter entscheiden über die Aufnahme und den Abgang der Kinder.
4   Es ist wünschenswert, dass eine Erzieherin an den regulären Vorstandssitzungen
teilnimmt.

§ 15 Elternbeirat
1   Der Elternbeirat erfüllt die gesetzlich festgelegten Aufgaben und unterstützt die besonderen Belange des Waldkindergartens.
2   Der Elternbeirat wacht darüber, dass in der Elternschaft stets die Bereitschaft vorhanden
ist, alle Aufgaben wahrzunehmen und auszuführen, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit der pädagogischen Arbeit am Kind stehen, um so eine
Arbeitsentlastung der pädagogischen Mitarbeiter zu ermöglichen.
3   Der Wahlmodus und die Anzahl der Mitglieder sind im Kindergartengesetz festgelegt.

§ 16 Haftung des Vereins
1   Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
2   Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden, die durch
fahrlässiges Verhalten der Repräsentanten des Vereins entstehen.
3   Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung der Mitgliedsrechte entstehen, für Schäden aufgrund von Unfällen und Diebstählen.
4   Die Haftung des Vorstandes wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 17 Geschäftsordnungen
Im übrigen gelten die Geschäftsordnungen. Diese werden jeweils durch die entsprechenden Organe eigenverantwortlich erstellt und mit ⅔ Mehrheit beschlossen.

§ 18 Auflösung des Vereins
1   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ⅔ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2   Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigter Liquidator.
3   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das nach der Liquidation verbleibende Vermögen an die Gemeinde Samerberg mit der Auflage, dieses ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 19 Änderungen
Falls in Folge von Beanstandungen durch das Registergericht oder einer
Verwaltungsbehörde Änderungen dieser Satzung erforderlich werden, ist der Vorstand
nach seinem Ermessen berechtigt, diese zu beschließen und anzumelden. Er muß bei erster Gelegenheit die Mitglieder davon unterrichten.

Samerberg, September 2020